
Bruchteilsgemeinschaft
Auch wenn das Vermögen der Ehegatten bei den Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft getrennt ist, schließt das nicht aus, dass die Ehegatten Miteigentum begründet haben. Das gilt nach § 1568b Abs. 2 BGB zunächst für Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Häufig werden aber auch Immobilien, vor allem das Familienheim, in Miteigentum erworben. Bei Miteigentum entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die in §§ 745 ff. BGB geregelt ist.
Auseinandersetzung durch Teilung in Natur
Nach § 752 BGB erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, die den jeweiligen Anteilen entsprechen. Diese Art der Teilung kommt im Wesentlichen nur bei Bargeld, gleichartigen Wertpapieren, etc. in Betracht. Gehören einem Ehepaar verschiedene Immobilien in Miteigentum, kann wegen der meist fehlenden Gleichartigkeit nicht jedem Ehegatten ein Grundstück zugeteilt werden.
Auseinandersetzung durch Verkauf und Teilungsversteigerung
Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Pfandverkaufs und Grundstücke durch Zwangsversteigerung veräußert werden und sodann der Erlös in Geld geteilt wird. Bei der Teilungsversteigerung hat der Miteigentümer gem. § 1239 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, mitzubieten. Dadurch hat jeder Miteigentümer die Chance, den Gegenstand für sich zu erwerben. Auch kann durch das Mitbieten die Höhe des Versteigerungserlös beeinflusst werden.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden
Nach Trennung und Scheidung sind nicht nur das gemeinsame Aktivvermögen, sondern oft auch gemeinsame Schulden aufzuteilen.
Während der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht es grundsätzlich dem Willen der gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten, dass der Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst von der Schuld befreien will, sondern auch seinen Ehegatten, und zwar ohne auf ihn Rückgriff nehmen zu wollen. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht regelmäßig kein Grund mehr dafür, dass ein Ehegatte dem anderen eine weitere Vermögensmehrung durch Tilgung gemeinsamer Schulden zukommen lässt. Nach dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung kann in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ist eine gemeinsame Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden und kommt sie wirtschaftlich auch nur ihm zugute, hat er die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine abzutragen.
- Das gleiche gilt für gemeinsame Verbindlichkeiten, mit denen ein Gegenstand (zum Beispiel ein Pkw) angeschafft wurde, der nach der Trennung nur von einem Ehegatten genutzt wird. Auch hier folgt aus der "Natur der Sache", dass dieser die gemeinsame Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen hat.
- Der in der gemeinsamen Ehewohnung verbliebene Ehegatte hat für die von ihm geleisteten Zahlungen auf das Hausdarlehen keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser keine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB fordert.
- Werden Zahlungen auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bereits bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Abzug gebracht mit der Folge, dass sich der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten vermindert, dann hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte keinen zusätzlichen Ausgleichsanspruch mehr.
- Zieht ein Ehegatte aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung aus und ist der andere Ehegatte mit dem Auszug einverstanden und will selbst in der Wohnung bleiben, hat er aus einer stillschweigenden Vereinbarung heraus im Innenverhältnis die Miete alleine zu tragen. Ist der Ehegatte jedoch ohne Einverständnis des anderen Ehegatten ausgezogen, so hat er sich aufgrund der nachwirkenden ehelichen Treuepflicht an den Mietkosten des verbliebenen Ehegatten zu beteiligen bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.