Ute Wunsch Fachanwalt Familienrecht, Böblingen

UTE WUNSCH

Dipl.-Finanzwirt (FH)

Master of Arts (Mediation)

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

zertifizierte Mediatorin

 

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Telefon: 07031-281598

Mail: ute.wunsch@wunsch-kanzlei.de

Vertretung Ihrer Interessen

Im Mittelpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit steht der Mandant als Mensch mit seinen individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. Daher richtet sich die Vertretung Ihrer Interessen stets nach Ihren Wünschen und Vorstellungen. Mit Ihnen zusammen entwickle ich eine eigene Lösungsstrategie und begleite Sie zum Ziel.

Fachgebiete

Die Fachgebiete des Familienrechts und des Erbrechts sind anspruchsvoll und komplex, sowohl im Hinblick auf die rechtlichen als auch auf die zwischenmenschlichen Aspekte. Aufgrund meiner jahrzehntelangen Spezialisierung auf diesen Fachgebieten können Sie auf Erfahrung und fundiertes Fachwissen vertrauen. Als zertifizierte Mediatorin biete ich zur einvernehmlichen Konfliktlösung auch das außergerichtliche Mediationsverfahren an.

Gerichtliche Vertretung

Dienstleistung "Gerichtliche Vertretung"

Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht. Die gerichtliche Vertretung umfasst die Einreichung von Klagen und Anträgen, Klage- und Antragserwiderungen, weiterer Schriftsätze sowie die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht.

Gesetzliche Vergütung für eine "gerichtliche Vertretung"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die gerichtliche Vertretung des Mandanten entstehen eine 1,3 Verhandlungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, zusammen 2,5 Gebühren. Wenn eine Einigung erfolgt und die anhängigen Rechtsstreitigkeiten durch den Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung beendet werden können, fällt weiterhin eine 1,0 Einigungsgebühr an. Ist der gerichtlichen Vertretung bereits eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die dort angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Streitwert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Der Streitwert wird erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Auch steht erst nach Abschluss des Verfahrens fest, wie der Rechtsstreit erledigt wurde und welche Gebühren angefallen sind. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte gerne Ihre Fragen.

Vereinbarte Vergütung für eine "gerichtliche Vertretung"

Anstelle der gesetzlichen Vergütung kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wobei die gesetzlichen Gebühren von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden dürfen. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für eine gerichtliche Vertretung informiere ich Sie gerne.

Erfolgshonorar für eine "gerichtliche Vertretung"

Nach §§ 4a Abs. 1 RVG, 49b Abs. 2 S. 1 BRAO darf im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Möglichkeit eines Erfolgshonorars gilt unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Rechtssuchende auf diese Weise ihr Kostenrisiko senken können, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund des unsicheren Ausgangs eines Verfahrens mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, die sie andernfalls nicht auf sich nehmen würden. Das kann dann der Fall sein, wenn

  • der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht finanzieren könnte,
  • der Auftraggeber nach Abwägung des Kosten- und Erfolgsrisikos aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung absehen würde

Dem Rechtsanwalt ist es allerdings untersagt, als Prozessfinanzierer aufzutreten, d. h. er darf neben dem Verzicht auf die Rechtsanwaltsvergütung gegen Erfolgsbeteiligung nicht auch noch die Gerichtskosten übernehmen. Der Rechtsanwalt kann jedoch für seinen Auftraggeber ratenfreie Prozesskostenhilfe beantragen, damit der Auftraggeber von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses befreit wird. Ein Antrag auf Beiordnung erfolgt in diesem Fall nicht, sondern wird durch die Mitteilung an das Gericht ersetzt, dass die anwaltliche Vertretung aufgrund der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erfolgt.

Da der Rechtsanwalt bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Risiko des Auftraggebers mitträgt, das er nur in begrenztem Maße beeinflussen kann, kommt ein Erfolgshonorar nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für eine "gerichtliche Vertretung"

Bedürftige Personen können gem. §§ 114 ff. ZPO auf Antrag eine Sozialleistung vom Staat und von der Rechtsanwaltschaft erhalten, bei der der Staat die Gerichtskosten übernimmt und der Rechtsanwalt von der Staatskasse nur eine erheblich geminderte Rechtsanwaltsvergütung bekommt, die die entstandenen Kanzleikosten regelmäßig nicht abdeckt ("Armenrecht").

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (siehe Abschnitt: "Rechtliches" - "Formulare und Downloads") darzulegen und nachzuweisen. Die konkreten Berechnungsmodalitäten können im Einzelfall sehr kompliziert sein. Wenn der Rechtssuchende Sozialleistungen zum Lebensunterhalt erhält, stellt dies ein Indiz für seine Bedürftigkeit dar, sodass hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommen kann. Wann Prozesskostenhilfe darüber hinaus in Betracht kommt, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtssuchenden ab. Daher muss der Antragsteller wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögenssituation geben.

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte hat gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB gegen den unterhaltsverpflichteten Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss (Unterhaltsanspruch für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens). Besteht ein solcher Anspruch, sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Hat der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder verbessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wird die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gem. § 120a ZPO abgeändert oder aufgehoben. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt hat, zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich, Pflichtteil, etc. Daher prüft das Gericht nach Beendigung des Verfahrens, ob eine Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erfolgen hat. Der Antragsteller hat dem Gericht zu jeder Zeit die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können als Straftat verfolgt werden.

Gerichtskosten

Neben der Rechtsanwaltsvergütung entstehen auch Gerichtskosten. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Wird das gerichtliche Verfahren durch einen Vergleich oder durch ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil beendet, reduziert sich der Arbeitsaufwand des Gerichts und damit auch die Gerichtsgebühren.

 
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